Entwurf
Satzung
des Ziegler- und Heimatverein Entrup e. V.
im lippischen Heimatbund
Der
Verein wurde am 20. Februar 1922 unter dem Namen „Zieglerverein Entrup“ gegründet und am 7. Januar 1977 in „Ziegler- und Heimatverein Entrup e. V.“ umbenannt und am 29. April 1987 unter VR 558 ins Vereinsregister eingetragen
worden. Er ist Mitglied im lippischen Heimatbund.
Der
Sitz des Vereins ist Lemgo-Entrup.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Gemeinschaftspflege sowie die
Aufrechterhaltung und Wahrung der Geschichte des Zieglergewerbes.
Der Verein soll die Bindung zum Dorf Entrup sowie
Verständnis für seine Geschichte und die Geschichte der Ziegler fördern. Er
soll alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des
Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger von Entrup,
sowie die Erhaltung, Pflege und Erneuerung des Orts- und Landschaftbildes
ausgehen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Wirtschaftliche und politische Zwecke sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
ebenfalls keine Vergütungen.
Vereinsmitglieder
können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich zu stellen.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste
darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung drei
Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
Organe
des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Oberstes
Beschluss fassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat
folgende unabweisbaren Zuständigkeiten:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Festausschussmitglieder
c) Wahl der zwei Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Finanz- und
Beitragsangelegenheiten
In
der Mitgliederversammlung des Vereins haben alle ordentlichen Mitglieder eine
Stimme.
Die
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden,
möglichst im ersten Quartal. Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder es verlangen oder der Vorstand aus dringenden Gründen
dieses für erforderlich hält.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die
Einberufung erfolgt als Bekanntmachung mit Nennung der Tagesordnung an den
Anschlagtafeln im Ortsteil Entrup und durch die
örtliche Presse (Lippische Landeszeitung).
Die
Einladung kann auch auf postalischem Weg erfolgen, wenn Mitglieder ihre
Email-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Erweiterter
Vorstand:
Die
Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Blockabstimmung ist nach Abstimmung möglich.
Die
Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite
Vorsitzende und dem Geschäftsführer im Sinne des § 26 BGB.
Der/dem
Vorsitzenden obliegt die Leitung der
Versammlung bzw. der Sitzungen des Vorstandes.
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei KassenprüferInnen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
.
Es
wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Es bedarf der Stimmen von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder.
Ein vorhandener Kassenbestand oder
anderes Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die Stadt Lemgo, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Entrup zu verwenden hat.
Im übrigen gelten die Vorschriften des
BGB über das Vereinsrecht.
Lemgo-Entrup,
den ………………
Unterschrift der Vorsitzenden ………………………………
Unterschrift der Geschäftsführerin
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