Satzung
des Ziegler- und Heimatvereins Entrup e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein
wurde am 20. Februar 1922 unter dem Namen „Ziegler-Verein
Entrup“ gegründet und am 7. Januar 1977 in „Ziegler-
und Heimatverein
Entrup“ umbenannt.
Laut Beschluß der Generalversammlung vom 3. Januar
1987 soll der Verein mit dem
Namen
ZIEGLER- UND HEIMATVEREIN ENTRUP E.V.
Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lemgo eingetragen werden.
b) Der Sitz des
Vereins ist in Lemgo, Ortsteil Entrup.
c) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Gemeinschaftspflege
sowie die
Aufrechterhaltung und Wahrung der Geschichte des Zieglergewerbes.
Der Verein soll die Bindung zum Dorf Entrup sowie
Verständnis für seine Geschichte und die
Geschichte der Ziegler fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen,
die auf Stärkung
des Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürger von Entrup
sowie die Erhaltung, Pflege und
Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes ausgehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Wirtschaftliche und
politische Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur
für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Einwohner des Ortsteils Entrup
werden. Außerdem dürfen Personen, die
nicht im Ortsteilgebiet ansässig sind, aber Zweck und Ziele des Vereins
unterstützen wollen,
aufgenommen werden.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei
Minderjährigen ist
die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß
Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder,
die vorsätzlich und
beharrlich dem Zweck und Ziel des Vereins zuwider handeln, können auf Antrag
durch die
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluß ist innerhalb von zwei Wochen, vom
Tage der Beschlussfassung an
gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes
an den
Verein. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist
unverzüglich
zurückzugeben.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
Oberstes beschlußfassendes Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung.
Sie hat folgend unabweisbare Zuständigkeiten:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
2. Wahl des Wanderwartes und drei weiteren Komiteemitgliedern
3. Wahl der zwei Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Satzungsänderung mit drei Viertel Mehrheit
6. Beschlussfassung über Finanz- und Beitragsordnung
7. Wahl des Fahnenträgers und zwei Vertreter
8. Wahl der Ehrendamen
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder
Sitz und
Stimme.
Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im
Jahr einberufen werden und findet
traditionsgemäß am 1. Sonnabend im Januar statt.
Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es
verlangen oder
der Vorstand aus dringenden Gründen dieses für erforderlich hält.
Die Einberufung erfolgt als „ Bekanntmachung“ mit Nennung der Tagesordnung an
den
Anschlagtafeln im Ortsteil Entrup.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne
Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Dem Vorstand gehören
an:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
1.Schriftführer
1.Kassierer
Erweiterter Vorstand:
2.Schriftführer
2.Kassierer
(Wanderwart)
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Auf
Antrag kann über
eine sog. Blockabstimmung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, den
Vorstand zu
wählen, wenn keine Gegenvorschläge dem entgegenstehen.
Der Verein wird vom 1.Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich
vertreten.
Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Einberufung
sowie Leitung
der Mitgliederversammlung bzw. der Sitzungen des Vorstandes.
Er wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden in allen
seinen
Obliegenheiten und Befugnissen vertreten.
Der Schriftführer hat für die Anfertigung von Niederschriften über die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. In den
Niederschriften
sind besonders alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind nach
Zustimmung der
Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu
unterschreiben und geordnet aufzubewahren.
Dem Schriftführer obliegt außerdem der laufende Schriftverkehr des Vereins.
Der Kassierer hat für ordnungsgemäße Finanzverwaltung, den Bestimmungen dieser
Satzung
und den Beschlüsse der Mitgliederversammlung entsprechend und für pünktliche
Einziehung der
Beiträge bis zum 1. Juni des Jahres zu sorgen.
Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Belege über Einnahmen
und
Ausgaben sind Bestandteile des Kassenbuches und dort für die Dauer von
mindestens zehn
Jahren aufzubewahren.
Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt
„Kassenbericht“ hat der Kassierer rechtzeitig vor der Versammlung die Kassenprüfer
zwecks
Prüfung der Kasse heranzuziehen.
Der Wanderwart ist aus den Reihen des Vorstandes zu wählen. Er hat federführend
für die
Einladung, Organisation und Durchführung der Wanderungen zu sorgen. Ihm
unterstehen noch
drei weitere Mitglieder, die das Wanderkomitee bilden.
Über die durchgeführten Wanderungen ist ein Kurzbericht zu führen.
Der Wanderwart wird bei Verhinderung, nach Absprache, von einem anderen Komiteemitglied
vertreten.
Zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Organisation von Veranstaltungen
2. Erledigung der laufenden Geschäftsführung
3. Überwachung und
Verantwortung für die satzungsgemäße und korrekte Abwicklung
des Vereinslebens
4. Einberufen der Mitgliederversammlungen
5. Ahndung von Verstößen gegen die Vereinsordnung
6. Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
7. Teilnahme an Vorstandssitzungen
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auf Antrag können Aufwendungen
erstattet
werden.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vo5rsitzenden.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder und der Vorstand nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Des weiteren ist der Vorstand traditionsgemäß
verpflichtet bei nachstehend aufgeführten
Anlässen von Mitgliedern Besuche durchzuführen und ggf. Aufmerksamkeiten zu
überreichen:
1. Erkrankung über 14 Tage
2. Geburtstage ab 75 und älter
3. Goldene Hochzeit
Es wird ein
Jahresbeitrag erhoben und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag
ist zu Jahresanfang fällig und wird traditionsgemäß in der Versammlung am 1.
Sonnabend im
Januar mit einem Bezahltvermerk im Beitragsbuch
kassiert.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Es bedarf der Stimmen von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder.
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen die außerordentliche
Mitgliederversammlung
beantragt haben.
Ein eventuell vorhandener Kassenbestand oder anderes Vereinseigentum fällt bei
Auflösung an
die Stadt Lemgo, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Ortsteil
Entrup zu verwenden hat.
§ 9 Vereinsrecht
Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über
das Vereinsrecht.
Lemgo-Entrup, den 20. Februar 1984
(Die Unterschriften von insgesamt 14 Mitgliedern liegen vor.)